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Begleitausschuss

Begleitausschuss

Der IWB-EFRE-Begleitausschuss (BGA) für die Förderperiode 2014-2020 konstituierte sich mit der Annahme der Geschäftsordnung formell in seiner Sitzung am 13. Januar 2015.

Zusammensetzung

Die Mitglieder des Begleitausschuss werden von der jeweiligen Institution benannt. Jedes Mitglied des BGA ist stimmberechtigt. Die Europäische Kommission nimmt in beratender Funktion an der Arbeit des BGA teil. Den Vorsitz des BGA führt ein Vertreter der Verwaltungsbehörde.

Allgemeine Aufgaben

Die allgemeinen Aufgaben des BGA sind in Art. 49 der VO (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt:

  • Der BGA tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  • Der BGA prüft die Durchführung des Operationellen Programms (OP) und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele. Hierbei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren und des Fortschritts bei quantifizierten Zielwerten, sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele nach Art. 21 Abs. 1 und gegebenenfalls die Ergebnisse qualitativer Analysen.
  • Der BGA untersucht alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, einschließlich der Schlussfolgerungen aus den Leistungsüberprüfungen.
  • Der BGA wird bei Änderungen des Programms seitens der Verwaltungsbehörde konsultiert und nimmt bei Erforderlichkeit Stellung.
  • Der BGA kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten, übermitteln und begleitete infolge seiner Anmerkungen die ergriffenen Maßnahmen.

Spezielle Aufgaben

In Art. 110 sind die besonderen Prüfaufgaben des BGA festgelegt, wonach der BGA insbesondere

  • Probleme, die sich auf die Leistung des OP auswirken;
  • die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;
  • die Umsetzung der Kommunikationsstrategie;
  • die Durchführung von Großprojekten;
  • die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen;
  • die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung;
  • die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;
  • die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden Ex-ante-Konditionalitäten, wenn die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllt sind;
  • die Finanzinstrumente prüft.

 

Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 prüft und genehmigt der BGA zudem

  • die für die Auswahl der Vorhaben verwendete Methodik und Kriterien;
  • die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte;
  • den Bewertungsplan für das OP sowie etwaige Änderungen des Bewertungsplans;
  • die Kommunikationsstrategie für das OP sowie etwaige Änderungen der Strategie;
  • sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des OP.

1. Sitzung 13.01.2015

2. Sitzung 15.04.2015

3. Sitzung 18.06.2015

4. Sitzung 21.10.2015

5. Sitzung 25.10.2016

6. Sitzung 03.03.2017

7. Sitzung 24.10.2017

8. Sitzung 15.05.2018

9. Sitzung 07.11.2018

10. Sitzung 25.06.2019

11. Sitzung 17.11.2020

12. Sitzung 13.01.2021

13. Sitzung 12.05.2021