Gefördert wird die Umsetzung von Innovationen im eigenen Geschäftsbetrieb der Unternehmen zur Erhaltung/Schaffung der Wettbewerbsfähigkeit.
Dazu zählen
- Investitionen zur Nutzung wesentlicher technologischer Veränderungen in der Produktion und der damit in Verbindung stehenden betrieblichen Organisation:
Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion (Prozessinnovationen) oder Erbringung von Leistungen, inkl. betrieblicher Abläufe oder Geschäftsprozesse, z.B. durch signifikante Erhöhung der Effizienz der Produktion oder Logistik, Einführung neuer Dienstleistungsmodelle, Angebot zusätzlicher Dienstleistungen. Verfahren gelten als Innovationen, wenn sie zu einer neuen, wesentlich verbesserten Fortschreibung der Produktionsabläufe führen.
- Investitionen zur Nutzung von Digitalisierungspotentialen in der Produktion und bei der Ausgestaltung von Geschäftsmodellen:
Digitalisierung ist hier die Durchführung von Vorhaben zum erstmaligen oder wesentlich verbesserten Einsatz digitaler Technologien im Produktionsprozess oder in auf den Geschäftsprozess bezogenen Dienstleistungen im Kontakt mit Kunden und Zulieferern, z.B. Neudefinition der Schnittstelle zum Kunden und Neustrukturierung der Betriebsabläufe. Digitalisierung der Produktion bedeutet Optimierung, Synchronisierung und Vernetzung von Informations- und Wertschöpfungsprozessen sowie die strategische Ausrichtung über operative Strukturen und Prozesse bis hin zur IT-Ebene.
- Investitionen zur Umsetzung wesentlicher Innovationen in neue bzw. wesentlich verbesserte Produkte und damit verbundene Dienstleistungen:
Einführung eines neuen oder wesentlich verbesserten bestehenden Produktes (Ware oder Dienstleistung) auf dem Markt. Produktinnovationen müssen nicht zwingend eine Marktneuheit darstellen, allerdings sind Vorhaben, die nicht mindestens dem Stand der Technik entsprechen, von der Förderung ausgeschlossen. Der zu erbringende Mindest-Innovationsgrad ist durch einen Sachverständigen zu beurteilen.
Gefördert werden gewerbliche kleine und mittlere Unternehmen (= Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz bis zu 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme bis zu 43 Mio. EUR) einschließlich Beherbergungsbetriebe, wenn sie nicht nur geringfügig der Beherbergung dienen.
Zuwendungsfähig sind Investitionen, die nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Anlagevermögen aktiviert werden.
Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Betriebslizenzen, patentierte und nichtpatentierte technische Kenntnisse können gefördert werden, wenn
- diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
- der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
- diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der rheinland-pfälzischen Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden und mindestens drei Jahre im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben.
Der Fördersatz ist abhängig von der Größe des Unternehmens:
Kleine Unternehmen (weniger als 50 Beschäftigte, Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme bis 10 Mio. EUR):
Bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben
Mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte und entweder Jahresumsatz bis 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme bis 43 Mio. EUR):
Bis zu 10 % der förderfähigen Ausgaben
Für den 10 Mio. EUR übersteigenden Teil der Investition 5 % der förderfähigen Ausgaben.
Der geplante Investitionsumfang muss eine Zuschusshöhe von mindestens 50.000 EUR zulassen, das bedeutet, es muss in der Regel ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen gegeben sein und zwar
- bei kleinen Unternehmen in Höhe von 250.000 EUR
- bei mittleren Unternehmen in Höhe von 500.000 EUR.
Die Verwaltungsvorschrift Landesförderprogramm „Implementierung betrieblicher Innovationen“ (IBI-EFRE) finden Sie im Downloadbereich.
Federführend:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie hier.